Satzung

Satzung des Sportfischervereins Nortorf e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Sportfischerverein Nortorf e. V., er hat seinen Sitz in Nortorf,
ist eingetragen unter der Vereinsregisternummer VR 5806 KI mit der laufenden Nummer 1 des Amtsgerichtes Kiel.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

I. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat,
das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.

II. Zweck des Vereins:

1. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes des VDSF.

2. Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung
des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes.

III. Aufgaben des Vereins

a. Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“.

b. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder, Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, sowie Booten und dazu gehörigen Anlagen.

c. Förderung der Vereinsjugend.
d. Förderung des Castingsportes.
2. Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes
und führt Schulungsmaßnahmen durch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Aussagen, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.§ 4
Aufnahme von Mitgliedern

1. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden,
die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.

2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln,
das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand,
die nicht begründet werden muss.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet:

1. Durch Tod
2. Durch Austritt
Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.

3. Durch Ausschluss
Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,

b. wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

c. wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,

d. wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,

e. wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat und

f. wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

II. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher
rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

III. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein.
Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

§ 6 Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen
gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:

a. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung),
b. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen
oder nur bestimmten Vereinsgewässern,
c. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander. Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung,
die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen
sowie vereinseigene Einrichtungen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

a. das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten
Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften
auch bei anderen Mitgliedern zu achten,

b. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen
und deren Anordnungen zu befolgen,

c. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

d. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige
beschlossene Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen,

e. die Fischerprüfung abzulegen.

3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge
oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer,
einem Kassenwart, dem Gewässerwart, dem Sportwart, dem Jugendwart,
dem Kassierer und dem Internetwart. 2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1 und der 2. Vorsitzende.
Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht
nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen
dies anderen Organen vorbehalten ist.

4. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung
von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus,
so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu
treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.

6. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung
durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens (4) Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. In jedem Kalenderjahr muss im 1. Kalendervierteljahr eine Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 21 Tagen.
Die Einladung muss die vorläufige Tagesordnung enthalten, das Protokoll der
letzten Vereinsversammlung sowie Beschlussanträge von Mitgliedern, sie erfolgt
durch schriftliche Einladung an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse.

2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
a. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie
des Berichtes der Kassenprüfer,

b. Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge
und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder,
e. Satzungsänderung,

3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden,
wenn sie bis 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim
1. Vorsitzenden eingegangen sind.

4. Der Vorstand muss eine Mitgliedsversammlung innerhalb von 2 Monaten
auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

5. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens
alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen.
Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet und
sind bis spätestens 1 Monat vor Einberufung der nächsten Vereinsversammlung herzustellen.

6. Eilanträge, welche nicht angekündigt wurden sind nur zulässig, wenn sie

a) nicht den Bestand des Vereins betreffen und

b) von mindestens 75% der anwesenden Mitglieder zur Entscheidung zugelassen werden.
Die Zulassungsentscheidung erfolgt durch Beschluss

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren
jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit
der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres
eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die erschienenen Mitglieder müssen
mindestens 50% aller Mitglieder des Vereins umfassen.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen
nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an die Vereinsmitglieder.

§ 13

Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung
und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und
Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

Nortorf, den 11.02. 2011